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Rechtsanwaltskanzlei Thomas Schmitz

Fachanwalt für Arbeitsrecht in Aachen

Verhaltensbedingte Kündigung und Abmahnung

Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag schuldhaft verletzt hat. In der Regel muss der Arbeitgeber das Verhalten vorher abgemahnt haben. Außerdem müssen seine Interessen an der Beendigung überwiegen (§ 1 Kündigungsschutzgesetz).

Die Voraussetzungen

Gilt das Kündigungsschutzgesetz, prüft das Arbeitsgericht eine verhaltensbedingte Kündigung in mehreren Schritten:

  1. Pflichtverletzung. Der Arbeitnehmer hat gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen, und das Verhalten war ihm vorwerfbar.
  2. Abmahnung. Der Arbeitgeber hat ein gleichartiges Verhalten bereits abgemahnt, und der Arbeitnehmer hat es danach wiederholt. Nur bei schweren Verstößen ist die Abmahnung entbehrlich.
  3. Kein milderes Mittel. Eine Versetzung oder eine weitere Abmahnung hätte nicht ausgereicht.
  4. Interessenabwägung. Das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung überwiegt das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt des Arbeitsplatzes. Dabei zählen unter anderem die Dauer des Arbeitsverhältnisses und sein bisheriger Verlauf.

Typische Anlässe sind unentschuldigtes Fehlen, wiederholte Unpünktlichkeit, Arbeitsverweigerung, Verstöße gegen betriebliche Anweisungen oder Beleidigungen.

Die Abmahnung

Eine wirksame Abmahnung muss das beanstandete Verhalten genau bezeichnen und deutlich machen, dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht. Pauschale Vorwürfe genügen nicht. Ist die Abmahnung unwirksam oder betrifft sie einen ganz anderen Vorwurf, fehlt der Kündigung häufig die Grundlage.

Der Unterschied zur fristlosen Kündigung

Die verhaltensbedingte Kündigung wird in der Regel als ordentliche Kündigung mit Frist ausgesprochen. Bei besonders schweren Verstößen kündigen Arbeitgeber fristlos, oft verbunden mit einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung. Mehr dazu auf der Seite Fristlose Kündigung.

Worauf es jetzt ankommt

Der Arbeitgeber muss die Pflichtverletzung vor Gericht darlegen und beweisen. Geben Sie deshalb gegenüber dem Arbeitgeber keine Erklärungen zum Vorwurf ab, bevor Sie beraten wurden, und sichern Sie Unterlagen, die Ihre Sicht belegen.

Thomas SchmitzRechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Aachen
Zuletzt geprüft am 1. Oktober 2026

Diese Informationen geben einen ersten Überblick und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Wie viele Abmahnungen braucht es vor einer Kündigung?

Eine feste Zahl gibt es nicht. In der Regel genügt eine einschlägige Abmahnung, also eine Abmahnung wegen eines gleichartigen Verstoßes. Bei leichteren Verstößen können mehrere Abmahnungen erforderlich sein, bei besonders schweren Verstößen keine.

Was kann ich gegen eine Abmahnung tun?

Sie können eine Gegendarstellung zur Personalakte geben oder die Entfernung der Abmahnung verlangen und notfalls einklagen. Ob das klug ist, ist eine taktische Frage. Manchmal ist es besser, die Abmahnung erst in einem späteren Kündigungsschutzverfahren anzugreifen.

Droht bei einer verhaltensbedingten Kündigung eine Sperrzeit?

Das kann passieren. Geht die Agentur für Arbeit davon aus, dass Sie die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten veranlasst haben, verhängt sie in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen (§ 159 SGB III). Der Ausgang einer Kündigungsschutzklage kann dafür von Bedeutung sein.

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