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Rechtsanwaltskanzlei Thomas Schmitz

Fachanwalt für Arbeitsrecht in Aachen

Kündigungsschutz: Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?

Das Kündigungsschutzgesetz gilt, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitgeber braucht dann einen betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Grund. Einige Arbeitnehmer genießen zusätzlich besonderen Kündigungsschutz.

Allgemeiner Kündigungsschutz

Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Arbeitnehmer,

  • deren Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz), und
  • deren Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§ 23 Kündigungsschutzgesetz).

Für Arbeitnehmer, die schon vor dem 1. Januar 2004 im Betrieb beschäftigt waren, kann eine niedrigere Schwelle von mehr als fünf Arbeitnehmern gelten.

Wann eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist

Gilt das Gesetz, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Dafür kommen drei Gründe in Betracht (§ 1 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz):

  • Betriebsbedingte Kündigung: Dringende betriebliche Gründe machen eine Weiterbeschäftigung unmöglich. Mehr zur betriebsbedingten Kündigung.
  • Verhaltensbedingte Kündigung: Der Arbeitnehmer verletzt trotz vorheriger Abmahnung weiter schuldhaft seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Mehr zur verhaltensbedingten Kündigung.
  • Personenbedingte Kündigung: Die Gründe liegen in der Person des Arbeitnehmers, sind von ihm aber nicht steuerbar. Der häufigste Fall ist die Kündigung wegen Krankheit.

Bei der Beurteilung kommt es stets auf eine Abwägung der Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Einzelfall an. Die Gründe muss der Arbeitgeber beweisen.

Besonderer Kündigungsschutz

Einige Arbeitnehmer sind zusätzlich geschützt. Ihre Kündigung ist verboten, an einen wichtigen Grund gebunden oder nur mit vorheriger Zustimmung einer Behörde oder des Betriebsrats zulässig:

  • Frauen während der Schwangerschaft, mindestens bis vier Monate nach der Entbindung und bis vier Monate nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche (§ 17 Mutterschutzgesetz)
  • Eltern in der Elternzeit und schon ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die Elternzeit verlangt haben, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn, bei Elternzeit ab dem dritten Geburtstag des Kindes 14 Wochen (§ 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz)
  • Beschäftigte, die Pflegezeit in Anspruch nehmen (§ 5 Pflegezeitgesetz)
  • schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer nach sechs Monaten Beschäftigung: Die Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§§ 168 und 173 SGB IX). Mehr zur Kündigung bei Schwerbehinderung
  • Mitglieder des Betriebsrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 15 Kündigungsschutzgesetz). Mehr zur Kündigung von Betriebsratsmitgliedern
  • Datenschutzbeauftragte (§ 6 Absatz 4 und § 38 Absatz 2 Bundesdatenschutzgesetz)
  • Auszubildende nach der Probezeit (§ 22 Berufsbildungsgesetz)

Was für jede Kündigung gilt

Unabhängig vom Kündigungsschutzgesetz muss jede Kündigung bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • Schriftform: Erforderlich ist die eigenhändige Unterschrift des Kündigenden oder eines Bevollmächtigten. Eine Kündigung per Telefax oder E-Mail ist unwirksam (§ 623 BGB).
  • Eindeutigkeit: Das Schreiben muss den Willen, das Arbeitsverhältnis zu beenden, unzweifelhaft erkennen lassen.
  • Zugang: Die Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem anderen Vertragspartner zugegangen ist.
  • Betriebsrat: Besteht ein Betriebsrat, ist er vor jeder Kündigung anzuhören (§ 102 Betriebsverfassungsgesetz).

Einen Kündigungsgrund muss das Schreiben grundsätzlich nicht nennen.

Thomas SchmitzRechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Aachen
Zuletzt geprüft am 1. Oktober 2026

Diese Informationen geben einen ersten Überblick und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Wie werden Teilzeitkräfte bei der Betriebsgröße gezählt?

Anteilig. Wer regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, zählt mit 0,5, wer nicht mehr als 30 Stunden arbeitet, mit 0,75. Auszubildende zählen nicht mit (§ 23 Kündigungsschutzgesetz).

Habe ich im Kleinbetrieb gar keinen Schutz?

Doch, aber deutlich weniger. Auch im Kleinbetrieb muss die Kündigung schriftlich erfolgen und die Kündigungsfrist einhalten. Der besondere Kündigungsschutz gilt ebenfalls. Außerdem darf die Kündigung nicht willkürlich, diskriminierend oder treuwidrig sein. Auch im Kleinbetrieb müssen Sie innerhalb von drei Wochen klagen.

Gilt der Kündigungsschutz auch für Minijobber?

Ja. Geringfügig Beschäftigte sind Arbeitnehmer und haben denselben Kündigungsschutz wie alle anderen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

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