Die drei Voraussetzungen
Die krankheitsbedingte Kündigung ist der häufigste Fall der personenbedingten Kündigung. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, prüfen die Arbeitsgerichte sie in drei Stufen:
- Negative Gesundheitsprognose. Zum Zeitpunkt der Kündigung müssen Tatsachen dafür sprechen, dass auch künftig mit erheblichen krankheitsbedingten Ausfällen zu rechnen ist.
- Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen. Die Fehlzeiten müssen zu Störungen im Betriebsablauf oder zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen führen, etwa durch Entgeltfortzahlung.
- Interessenabwägung. Dem Arbeitgeber darf es unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr zuzumuten sein, die Belastungen hinzunehmen. Hier zählen unter anderem die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Alter und die Ursache der Erkrankung.
Typische Fallgruppen
- häufige Kurzerkrankungen
- lang andauernde Erkrankung
- dauerhafte Arbeitsunfähigkeit
- krankheitsbedingte Leistungsminderung
Neben der Krankheit gibt es weitere personenbedingte Gründe, zum Beispiel den Entzug des Führerscheins bei Berufskraftfahrern oder den Verlust der Arbeitserlaubnis.
Das betriebliche Eingliederungsmanagement
Vor einer krankheitsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber in der Regel ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten. Unterlässt er das, ist die Kündigung nicht automatisch unwirksam. Er muss dann aber im Prozess im Einzelnen darlegen, warum es keine mildere Möglichkeit gegeben hätte, etwa einen anderen Arbeitsplatz oder geänderte Arbeitsbedingungen. Daran kann eine krankheitsbedingte Kündigung scheitern.
Schwerbehinderung
Die Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmers bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (§§ 168 und 173 SGB IX). Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam. Weiß der Arbeitgeber nichts von der Schwerbehinderung, der Gleichstellung oder einem laufenden Antrag, müssen Sie ihn spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung darüber informieren. Sonst können Sie sich auf diesen Schutz nicht mehr berufen.

Thomas SchmitzRechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Aachen
Zuletzt geprüft am 1. Oktober 2026
Diese Informationen geben einen ersten Überblick und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Darf der Arbeitgeber während einer Krankschreibung kündigen?
Ja. Eine Krankschreibung schützt nicht vor dem Zugang einer Kündigung. Auch die Klagefrist von drei Wochen läuft während der Krankheit.
Muss ich dem Arbeitgeber meine Diagnose nennen?
Nein. Dem Arbeitgeber müssen Sie Ihre Diagnose grundsätzlich nicht mitteilen. Im Kündigungsschutzverfahren müssen Sie die Prognose des Arbeitgebers aber konkret entkräften. Dazu gehört in der Regel, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.
Was ist das betriebliche Eingliederungsmanagement?
Ist ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber mit ihm klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (§ 167 Absatz 2 SGB IX). Die Teilnahme ist für den Arbeitnehmer freiwillig.
