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Rechtsanwaltskanzlei Thomas Schmitz

Fachanwalt für Arbeitsrecht in Aachen

Kündigungsschutzklage in Aachen

Mit der Kündigungsschutzklage stellt das Arbeitsgericht fest, ob die Kündigung Ihr Arbeitsverhältnis beendet hat. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 Kündigungsschutzgesetz). Sehr viele Verfahren enden mit einer Einigung, häufig gegen Zahlung einer Abfindung.

So läuft eine Kündigungsschutzklage ab
  1. 1KlageInnerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht.
  2. 2GüteterminMeist wenige Wochen später. Viele Verfahren enden hier mit einem Vergleich.
  3. 3KammerterminEinige Monate später, wenn keine Einigung zustande kommt.
  4. 4UrteilRegelmäßig nicht vor sechs bis acht Monaten nach Ausspruch der Kündigung.

Wann eine Klage sinnvoll ist

Die Klage ist der einzige Weg, eine Kündigung überprüfen zu lassen. Sie ist sinnvoll, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz behalten wollen. Sie ist aber meist auch dann der richtige Schritt, wenn Sie gar nicht zurückwollen und eine Abfindung anstreben. Denn nur solange die Wirksamkeit der Kündigung offen ist, hat der Arbeitgeber ein Risiko, das er sich etwas kosten lässt.

Gilt das Kündigungsschutzgesetz, muss der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung darlegen und beweisen (§ 1 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz).

Die Frist

Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Danach gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 Kündigungsschutzgesetz). Nur wer trotz aller zumutbaren Sorgfalt an der rechtzeitigen Klage gehindert war, kann die nachträgliche Zulassung beantragen (§ 5 Kündigungsschutzgesetz). Darauf sollte sich niemand verlassen.

So läuft das Verfahren ab

  1. Klage. Die Klage wird beim Arbeitsgericht eingereicht. Ein Gerichtskostenvorschuss ist nicht nötig.
  2. Gütetermin. Kündigungsverfahren werden vorrangig behandelt, das Gericht setzt kurzfristig einen Gütetermin an (§ 61a Arbeitsgerichtsgesetz). Der oder die Vorsitzende erörtert den Fall mit beiden Seiten und lotet aus, ob eine Einigung möglich ist. Viele Verfahren enden hier mit einem Vergleich.
  3. Kammertermin. Ohne Einigung tauschen beide Seiten schriftlich ihre Argumente aus. Einige Monate später verhandelt die Kammer, besetzt mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern. Auch in diesem Termin ist ein Vergleich noch möglich.
  4. Urteil. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet das Gericht. Gegen das Urteil ist die Berufung zum Landesarbeitsgericht möglich.

Was am Ende stehen kann

  • Vergleich: Das Arbeitsverhältnis endet zu einem vereinbarten Zeitpunkt, oft gegen Abfindung. Im Vergleich lassen sich auch Freistellung, Resturlaub und das Arbeitszeugnis regeln.
  • Sie gewinnen: Das Arbeitsverhältnis besteht fort. Der Arbeitgeber muss Sie weiterbeschäftigen und grundsätzlich den Lohn für die Zwischenzeit nachzahlen. Anderweitiger Verdienst und Arbeitslosengeld werden angerechnet. Das gilt auch für Verdienst, den Sie hätten erzielen können, wenn Sie eine zumutbare Arbeit böswillig nicht angenommen haben (§ 11 Kündigungsschutzgesetz).
  • Sie verlieren: Die Kündigung ist wirksam, das Arbeitsverhältnis endet zum Kündigungstermin.

Wie die Verhandlungsposition beider Seiten das Ergebnis beeinflusst, beschreibt Rechtsanwalt Schmitz auf der Seite Taktik bei der Kündigung.

Arbeitsgericht Aachen

Für Arbeitnehmer, die in der Städteregion Aachen, im Kreis Düren oder im Kreis Heinsberg arbeiten, ist in der Regel das Arbeitsgericht Aachen zuständig. Rechtsanwalt Thomas Schmitz vertritt seine Mandanten dort und darüber hinaus bundesweit vor allen Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten.

Thomas SchmitzRechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Aachen
Zuletzt geprüft am 1. Oktober 2026

Diese Informationen geben einen ersten Überblick und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Brauche ich für die Kündigungsschutzklage einen Anwalt?

Vorgeschrieben ist das in der ersten Instanz nicht, Sie dürfen sich vor dem Arbeitsgericht selbst vertreten. Der Arbeitgeber lässt sich aber regelmäßig anwaltlich oder durch seinen Verband vertreten. Das Ergebnis hängt außerdem selten nur von der Rechtslage ab, sondern stark vom taktischen Vorgehen.

Wie lange dauert eine Kündigungsschutzklage?

Der Gütetermin findet meist wenige Wochen nach Eingang der Klage statt. Einigen sich die Parteien dort, ist das Verfahren beendet. Kommt es zu keiner Einigung, ist mit einer Entscheidung des Arbeitsgerichts regelmäßig nicht vor sechs bis acht Monaten nach Ausspruch der Kündigung zu rechnen.

Darf ich während des Verfahrens eine neue Stelle antreten?

Ja. Eine neue Stelle schadet der Klage nicht. Der neue Verdienst wird allerdings auf den Lohn angerechnet, den der alte Arbeitgeber nachzahlen muss, wenn die Kündigung unwirksam ist. Für die Verhandlung über eine Abfindung kann der Zeitpunkt deshalb eine Rolle spielen. Besprechen Sie den Schritt vorher mit Ihrem Anwalt. Gewinnen Sie den Prozess, können Sie wählen, ob Sie zum alten Arbeitgeber zurückkehren. Wollen Sie bei der neuen Stelle bleiben, müssen Sie das dem alten Arbeitgeber innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Urteils erklären (§ 12 Kündigungsschutzgesetz). Lohn vom alten Arbeitgeber erhalten Sie dann nur bis zum Antritt der neuen Stelle.

Muss ich zum Gütetermin persönlich erscheinen?

Das Gericht ordnet das persönliche Erscheinen beider Seiten zum Gütetermin häufig an. Dann müssen Sie kommen, sonst droht ein Ordnungsgeld. Ohne Anordnung kann Ihr Anwalt den Termin allein wahrnehmen. Sinnvoll ist Ihre Anwesenheit meist ohnehin, weil dort über eine Einigung verhandelt wird.

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