Abfindungsrechner
Abfindung berechnen
Regelabfindung (brutto):
Faustformel: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Das Ergebnis ist ein Richtwert, kein Anspruch und keine Zusage. Je nach Fall kann die Abfindung höher oder niedriger ausfallen oder ganz entfallen.
Wann es eine Abfindung gibt
Die Abfindung soll den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigen. Ein Anspruch darauf besteht nur in bestimmten Fällen:
- Angebot nach § 1a Kündigungsschutzgesetz: Der Arbeitgeber kündigt betriebsbedingt und bietet im Kündigungsschreiben eine Abfindung für den Fall an, dass der Arbeitnehmer nicht klagt. Lässt der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen, erhält er ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
- Auflösung durch das Gericht: Das Gericht stellt fest, dass die Kündigung unwirksam ist, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer aber nicht zuzumuten ist. Dann löst es das Arbeitsverhältnis auf Antrag auf und verurteilt den Arbeitgeber zu einer Abfindung (§§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz).
- Sozialplan, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung: Auch daraus kann sich ein Anspruch ergeben.
Weit häufiger ist die vereinbarte Abfindung. Sie wird im Kündigungsschutzverfahren als Vergleich ausgehandelt oder in einem Aufhebungsvertrag festgelegt.
Abfindung berechnen: wie hoch sie ist
Die deutschlandweit zitierte Regelabfindung sieht ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr vor. Diese Formel wird in vielen Kündigungsschutzverfahren zugrunde gelegt.
Beispiel: Bei einer Kündigung, die weder offensichtlich wirksam noch offensichtlich unwirksam ist, wird das Gericht bei einem Arbeitsverhältnis von acht Jahren und einem Bruttomonatsgehalt von 3.000 Euro einen Abfindungsbetrag von 12.000 Euro brutto vorschlagen.
Ob am Ende mehr oder weniger gezahlt wird, hängt von mehreren Faktoren ab:
- Erfolgsaussichten der Klage: Eine offensichtlich unwirksame Kündigung führt in der Regel zu einer höheren Abfindung als eine gut vorbereitete Kündigung.
- Zahlungskraft des Arbeitgebers: Bei einem zahlungsschwachen oder zahlungsunfähigen Arbeitgeber kommt es selbst bei einer unwirksamen Kündigung nur in Ausnahmefällen zu einer Abfindung, die den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleicht.
- Zeit: Ein Arbeitgeber, der eine Entscheidung schnell umsetzen will, ist eher zu finanziellen Zugeständnissen bereit.
- Die eigene Situation: Wer wirtschaftlich unter Druck steht, ist früher zu Zugeständnissen bereit als jemand, der das Verfahren in Ruhe abwarten kann.
Mehr dazu auf der Seite Taktik bei der Kündigung.
Der Weg zur Abfindung
Der wichtigste Schritt ist die rechtzeitige Kündigungsschutzklage. Wer die Frist von drei Wochen verstreichen lässt, kann die Kündigung nicht mehr angreifen und hat nichts mehr in der Hand, worüber sich verhandeln ließe.
Bietet der Arbeitgeber von sich aus eine Abfindung oder einen Aufhebungsvertrag an, lohnt sich die Prüfung vor der Unterschrift. Oft ist mehr möglich als das erste Angebot, und Fehler bei der Gestaltung können beim Arbeitslosengeld teuer werden.

Thomas SchmitzRechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Aachen
Zuletzt geprüft am 1. Oktober 2026
Diese Informationen geben einen ersten Überblick und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Habe ich bei einer Kündigung Anspruch auf eine Abfindung?
In der Regel nicht. Das Gesetz sieht eine Abfindung nur in wenigen Fällen vor. In der Praxis wird sie meist ausgehandelt, und zwar im Kündigungsschutzverfahren oder in einem Aufhebungsvertrag.
Muss ich die Abfindung versteuern?
Ja, die Abfindung ist einkommensteuerpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen mildert die sogenannte Fünftelregelung die Steuerlast, sie wird seit 2025 über die Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Für pflichtversicherte Arbeitnehmer fallen auf eine echte Abfindung, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird, keine Sozialversicherungsbeiträge an. Wer freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, muss darauf jedoch Beiträge zahlen. Zu den steuerlichen Einzelheiten berät Sie Ihr Steuerberater.
Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Grundsätzlich nicht. Wird das Arbeitsverhältnis aber früher beendet, als es die Kündigungsfrist des Arbeitgebers zulässt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für eine gewisse Zeit (§ 158 SGB III). Bei einem Aufhebungsvertrag droht außerdem eine Sperrzeit.
Bekomme ich auch ohne Klage eine Abfindung?
Das kommt vor, etwa wenn der Arbeitgeber sie im Kündigungsschreiben nach § 1a Kündigungsschutzgesetz anbietet oder wenn ein Sozialplan besteht. Ohne ein solches Angebot hat der Arbeitgeber nach Ablauf der Klagefrist keinen Anlass mehr, eine Abfindung zu zahlen.
