Probezeit und Wartezeit
Zwei Dinge werden oft verwechselt:
- Die Probezeit ist eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Sie bewirkt, dass beide Seiten mit einer Frist von zwei Wochen kündigen können, längstens für sechs Monate (§ 622 Absatz 3 BGB). In befristeten Arbeitsverträgen muss die Probezeit außerdem in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Befristung stehen.
- Die Wartezeit ergibt sich aus dem Gesetz. Der allgemeine Kündigungsschutz beginnt erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz). Das gilt unabhängig davon, ob eine Probezeit vereinbart wurde.
Ist keine Probezeit vereinbart, gilt auch in den ersten sechs Monaten die normale Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.
Was der Arbeitgeber trotzdem beachten muss
Auch eine Kündigung in den ersten sechs Monaten kann unwirksam sein:
- Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB).
- Besteht ein Betriebsrat, muss er vor der Kündigung angehört werden (§ 102 Betriebsverfassungsgesetz).
- Schwangere sind von Beginn an geschützt (§ 17 Mutterschutzgesetz).
- Die Kündigung darf nicht diskriminieren, etwa wegen des Geschlechts, der Herkunft, der Religion, einer Behinderung oder des Alters.
- Die Kündigung darf keine Strafe dafür sein, dass der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausgeübt hat (§ 612a BGB).
Lohnt sich eine Prüfung?
Die Aussichten sind in der Probezeit geringer als danach. Eine kurze Prüfung lohnt sich dennoch, vor allem wenn einer der genannten Punkte in Betracht kommt, wenn die Kündigung kurz vor Ablauf der sechs Monate ausgesprochen wurde oder wenn unklar ist, wann sie zugegangen ist. Wegen der Klagefrist von drei Wochen sollte das schnell geschehen.
Auszubildende
Für Auszubildende gelten eigene Regeln. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Frist gekündigt werden. Nach der Probezeit kann der Ausbildungsbetrieb nur noch aus wichtigem Grund kündigen und muss die Gründe im Kündigungsschreiben angeben (§ 22 Berufsbildungsgesetz). Besteht bei der Kammer oder Innung ein Schlichtungsausschuss, muss dieser vor einer Klage angerufen werden. Lassen Sie sich deshalb sofort beraten.

Thomas SchmitzRechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Aachen
Zuletzt geprüft am 1. Oktober 2026
Diese Informationen geben einen ersten Überblick und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Kann der Arbeitgeber am letzten Tag der Probezeit kündigen?
Ja. Es genügt, dass die Kündigung noch innerhalb der Probezeit zugeht. Das Arbeitsverhältnis endet dann zwei Wochen später, auch wenn dieser Tag nach dem Ende der Probezeit liegt.
Gilt die Klagefrist von drei Wochen auch in der Probezeit?
Ja. Wer eine Kündigung in der Probezeit für unwirksam hält, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang klagen.
Bin ich in der Probezeit als Schwangere geschützt?
Ja. Das Kündigungsverbot während der Schwangerschaft gilt vom ersten Tag des Arbeitsverhältnisses an (§ 17 Mutterschutzgesetz). Weiß der Arbeitgeber noch nichts von der Schwangerschaft, müssen Sie ihm diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen.
