Was ein Aufhebungsvertrag ist
Mit einem Aufhebungsvertrag einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Anders als die Kündigung ist er keine einseitige Erklärung, sondern ein Vertrag. Er muss schriftlich geschlossen werden (§ 623 BGB).
Für den Arbeitgeber hat der Aufhebungsvertrag Vorteile: Er braucht keinen Kündigungsgrund, muss keine Kündigungsfrist einhalten, den Betriebsrat nicht anhören und auch keinen besonderen Kündigungsschutz beachten. Genau deshalb sollten Arbeitnehmer wissen, worauf sie verzichten.
Nachteile und Risiken für Arbeitnehmer
- Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Wer sein Arbeitsverhältnis selbst löst, erhält in der Regel zwölf Wochen lang kein Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III). Zusätzlich verkürzt sich die Bezugsdauer.
- Ruhen des Anspruchs: Endet das Arbeitsverhältnis früher, als es die Kündigungsfrist des Arbeitgebers zulässt, und wird eine Abfindung gezahlt, ruht das Arbeitslosengeld für eine gewisse Zeit (§ 158 SGB III).
- Kein Kündigungsschutz: Das Arbeitsgericht prüft nicht, ob der Arbeitgeber überhaupt wirksam hätte kündigen können.
- Kein Zurück: Ein Widerrufsrecht gibt es nicht.
Was im Vertrag geregelt sein sollte
- der Beendigungstermin, möglichst unter Einhaltung der Kündigungsfrist
- die Abfindung und ihre Fälligkeit
- Freistellung und Resturlaub
- offene Vergütung, Boni und Überstunden
- das Arbeitszeugnis, am besten mit festgelegter Note oder festem Wortlaut
- betriebliche Altersversorgung, Dienstwagen und Arbeitsmittel
- ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, falls eines vereinbart ist
Wenn der Arbeitgeber Druck macht
Häufig wird der Aufhebungsvertrag in einem überraschend angesetzten Gespräch vorgelegt, verbunden mit dem Hinweis, das Angebot gelte nur heute. Lassen Sie sich davon nicht beeindrucken. Wer nicht sofort unterschreibt, verliert in den meisten Fällen nichts: Der Arbeitgeber muss dann kündigen, und diese Kündigung kann das Arbeitsgericht überprüfen. Ob das Angebot für Sie trotzdem günstig ist, etwa weil das Kündigungsschutzgesetz bei Ihnen nicht gilt, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.
Rechtsanwalt Thomas Schmitz prüft Ihren Entwurf, erklärt die Folgen für Arbeitslosengeld und Abfindung und verhandelt auf Wunsch mit dem Arbeitgeber über bessere Bedingungen.

Thomas SchmitzRechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Aachen
Zuletzt geprüft am 1. Oktober 2026
Diese Informationen geben einen ersten Überblick und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Kann ich einen Aufhebungsvertrag widerrufen?
Nein, ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es nicht. Angreifbar ist der Vertrag nur in besonderen Fällen, etwa wenn der Arbeitgeber widerrechtlich gedroht oder getäuscht hat (§ 123 BGB) oder wenn er das Gebot fairen Verhandelns verletzt hat. Die Hürden dafür sind hoch.
Muss ich den Aufhebungsvertrag sofort unterschreiben?
Nein. Sie müssen überhaupt nicht unterschreiben. Bitten Sie um eine Kopie des Entwurfs und um Bedenkzeit, und lassen Sie den Vertrag prüfen.
Bekomme ich nach einem Aufhebungsvertrag immer eine Sperrzeit?
In der Regel ja, weil Sie an der Beendigung mitgewirkt haben. Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn Sie für den Abschluss einen wichtigen Grund hatten. Ob das bei Ihnen der Fall ist und wie der Vertrag dafür gestaltet sein muss, sollte vor der Unterschrift geklärt werden.
Was ist der Unterschied zum Abwicklungsvertrag?
Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis selbst. Beim Abwicklungsvertrag kündigt zuerst der Arbeitgeber, danach regeln beide Seiten die Folgen, zum Beispiel Abfindung, Freistellung und Zeugnis.
