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Rechtsanwaltskanzlei Thomas Schmitz

Fachanwalt für Arbeitsrecht in Aachen

Kündigungsfristen im Arbeitsrecht

Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Absatz 1 BGB). Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit auf bis zu sieben Monate zum Monatsende. Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag können abweichende Fristen vorsehen.

Die Grundkündigungsfrist

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können ein Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen (§ 622 Absatz 1 BGB). Das Arbeitsverhältnis endet nicht mit der Kündigung, sondern mit Ablauf der Kündigungsfrist.

Verlängerte Fristen bei Kündigung durch den Arbeitgeber

Kündigt der Arbeitgeber, richtet sich die Frist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit (§ 622 Absatz 2 BGB):

Betriebszugehörigkeit Kündigungsfrist
ab 2 Jahren 1 Monat zum Monatsende
ab 5 Jahren 2 Monate zum Monatsende
ab 8 Jahren 3 Monate zum Monatsende
ab 10 Jahren 4 Monate zum Monatsende
ab 12 Jahren 5 Monate zum Monatsende
ab 15 Jahren 6 Monate zum Monatsende
ab 20 Jahren 7 Monate zum Monatsende

Probezeit

Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen (§ 622 Absatz 3 BGB). Mehr dazu auf der Seite Kündigung in der Probezeit.

Abweichungen durch Tarifvertrag und Arbeitsvertrag

  • Tarifvertrag: Tarifverträge können kürzere oder längere Fristen festlegen.
  • Arbeitsvertrag: Im Arbeitsvertrag können längere Fristen vereinbart werden. Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer darf dabei keine längere Frist gelten als für die Kündigung durch den Arbeitgeber (§ 622 Absatz 6 BGB). Kürzere Fristen sind im Arbeitsvertrag nur ausnahmsweise zulässig, etwa für Aushilfen in den ersten drei Monaten oder in Betrieben mit in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmern (§ 622 Absatz 5 BGB).

Welche Frist für Sie gilt, ergibt sich deshalb erst aus dem Zusammenspiel von Gesetz, Arbeitsvertrag und einem möglicherweise anwendbaren Tarifvertrag.

Fristlose Kündigung

Bei einem wichtigen Grund kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden (§ 626 BGB). Mehr dazu auf der Seite Fristlose Kündigung.

Kündigungsfrist und Klagefrist

Die Kündigungsfrist bestimmt, wann das Arbeitsverhältnis endet. Davon zu unterscheiden ist die Klagefrist: Wer sich gegen die Kündigung wehren will, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage erheben, ganz gleich, wie lang die Kündigungsfrist ist.

Thomas SchmitzRechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Aachen
Zuletzt geprüft am 1. Oktober 2026

Diese Informationen geben einen ersten Überblick und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Was gilt, wenn der Arbeitgeber mit zu kurzer Frist kündigt?

Die Kündigung ist deshalb meist nicht insgesamt unwirksam, sie wirkt in der Regel zum richtigen späteren Termin. Verlassen sollten Sie sich darauf nicht. Lassen Sie die Kündigung innerhalb der Klagefrist von drei Wochen prüfen.

Welche Frist gilt, wenn ich selbst kündige?

Für Arbeitnehmer gilt die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende, wenn im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nichts anderes steht. Viele Arbeitsverträge sehen vor, dass die verlängerten Fristen für beide Seiten gelten.

Zählen Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr mit?

Ja. Die frühere Regelung, nach der diese Zeiten nicht berücksichtigt wurden, ist aufgehoben.

Kündigung erhalten? Warten Sie nicht ab.

Die Klagefrist beträgt nur drei Wochen. Rechtsanwalt Thomas Schmitz berät Sie persönlich und ohne Umwege.

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