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Rechtsanwaltskanzlei Thomas Schmitz

Fachanwalt für Arbeitsrecht in Aachen

Betriebsbedingte Kündigung

Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur wirksam, wenn dringende betriebliche Gründe eine Weiterbeschäftigung unmöglich machen, kein anderer freier Arbeitsplatz vorhanden ist und der Arbeitgeber die Sozialauswahl richtig durchgeführt hat (§ 1 Kündigungsschutzgesetz). Jede dieser Voraussetzungen kann das Arbeitsgericht überprüfen.

Die Voraussetzungen

Gilt das Kündigungsschutzgesetz, muss eine betriebsbedingte Kündigung drei Hürden nehmen:

  1. Dringende betriebliche Erfordernisse. Der Bedarf an Ihrer Arbeitsleistung muss dauerhaft entfallen sein, zum Beispiel durch Auftragsrückgang, Umstrukturierung oder die Schließung eines Betriebsteils.
  2. Keine Weiterbeschäftigung. Es darf im Unternehmen keinen anderen freien Arbeitsplatz geben, auf dem Sie weiterarbeiten könnten, gegebenenfalls nach zumutbarer Einarbeitung oder zu geänderten Bedingungen.
  3. Richtige Sozialauswahl. Unter vergleichbaren Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber diejenigen auswählen, die sozial am wenigsten schutzbedürftig sind.

Den Wegfall des Arbeitsplatzes und die fehlende Möglichkeit der Weiterbeschäftigung muss der Arbeitgeber im Prozess darlegen und beweisen. Bei der Sozialauswahl muss er auf Verlangen offenlegen, nach welchen Gründen er ausgewählt hat. Dass die Auswahl fehlerhaft war, muss dann der Arbeitnehmer beweisen (§ 1 Absatz 3 Kündigungsschutzgesetz).

Typische Fehler des Arbeitgebers

  • Der Arbeitsplatz ist gar nicht weggefallen, die Arbeit wird nur anders verteilt oder von Leiharbeitnehmern erledigt.
  • Freie Stellen im Unternehmen wurden nicht angeboten.
  • In die Sozialauswahl wurden nicht alle vergleichbaren Arbeitnehmer einbezogen.
  • Der Betriebsrat wurde nicht oder unvollständig angehört.
  • Bei größeren Entlassungswellen fehlt die Massenentlassungsanzeige oder sie ist fehlerhaft (§ 17 Kündigungsschutzgesetz).

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Der Arbeitgeber kann die Kündigung mit einem Abfindungsangebot verbinden (§ 1a Kündigungsschutzgesetz). Klagt der Arbeitnehmer nicht, erhält er ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Besteht ein Sozialplan, ergibt sich die Abfindung daraus.

In allen anderen Fällen wird über die Abfindung verhandelt, meist im Kündigungsschutzverfahren. Mehr dazu auf der Seite Abfindung.

Kündigung im Kleinbetrieb

In Betrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern gilt der allgemeine Kündigungsschutz in der Regel nicht. Der Arbeitgeber braucht dann keinen betriebsbedingten Grund im Sinne des Gesetzes. Unwirksam kann die Kündigung trotzdem sein, etwa wegen eines Formfehlers, wegen besonderen Kündigungsschutzes oder weil sie treuwidrig ist. Die Klagefrist von drei Wochen gilt auch hier.

Thomas SchmitzRechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Aachen
Zuletzt geprüft am 1. Oktober 2026

Diese Informationen geben einen ersten Überblick und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Soll ich ein Abfindungsangebot nach § 1a Kündigungsschutzgesetz annehmen?

Das Angebot bringt ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, wenn Sie nicht klagen. Ob Sie damit gut fahren, hängt davon ab, wie angreifbar die Kündigung ist. Diese Prüfung muss innerhalb der Klagefrist von drei Wochen erfolgen, denn danach bleibt nur noch das Angebot.

Was ist die Sozialauswahl?

Fallen Arbeitsplätze weg, darf der Arbeitgeber unter vergleichbaren Arbeitnehmern nicht frei wählen. Er muss die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung berücksichtigen (§ 1 Absatz 3 Kündigungsschutzgesetz).

Kann das Gericht die Entscheidung des Unternehmens überprüfen?

Die unternehmerische Entscheidung selbst, etwa eine Abteilung zu schließen, prüft das Gericht nur darauf, ob sie offenbar unsachlich oder willkürlich ist. Voll überprüft wird aber, ob die Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und ob dadurch Ihr Arbeitsplatz wirklich weggefallen ist.

Kündigung erhalten? Warten Sie nicht ab.

Die Klagefrist beträgt nur drei Wochen. Rechtsanwalt Thomas Schmitz berät Sie persönlich und ohne Umwege.

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