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Rechtsanwaltskanzlei Thomas Schmitz

Fachanwalt für Arbeitsrecht in Aachen

Kündigung erhalten: Was Sie jetzt tun sollten

Unterschreiben Sie nichts und notieren Sie, an welchem Tag Ihnen die Kündigung zugegangen ist. Ab diesem Tag haben Sie nur drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben (§ 4 Kündigungsschutzgesetz). Melden Sie sich außerdem sofort bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend.

Die wichtigsten Fristen nach einer Kündigung
  1. Tag 0Zugang der KündigungDatum notieren, Umschlag aufheben, nichts unterschreiben.
  2. sofortKündigung prüfen lassenJe früher die Beratung, desto mehr Zeit bleibt für die richtige Taktik.
  3. 3 TageArbeitsuchend meldenBei der Agentur für Arbeit, wenn das Arbeitsverhältnis in weniger als drei Monaten endet. Sonst spätestens drei Monate vor dem Ende.
  4. 3 WochenKlage beim ArbeitsgerichtBis dahin muss die Kündigungsschutzklage eingegangen sein. Danach gilt die Kündigung als wirksam.

Fristrechner

Wie lange haben Sie noch Zeit?

Unverbindliche Berechnung ohne Gewähr. Entscheidend ist der Tag, an dem Ihnen die Kündigung zugegangen ist. Lag sie im Briefkasten, zählt in der Regel der Tag des Einwurfs, auch wenn Sie den Brief erst später gefunden haben, zum Beispiel nach einem Urlaub. Das Datum im Schreiben ist nicht maßgeblich. Berücksichtigt sind die Feiertage in Nordrhein-Westfalen. Ist ein Arbeitsgericht in einem anderen Bundesland zuständig, kann die Frist früher enden. Warten Sie nicht bis zum letzten Tag.

Die ersten Schritte nach der Kündigung

  1. Zugang notieren. Schreiben Sie auf, an welchem Tag und auf welchem Weg Sie die Kündigung erhalten haben (persönliche Übergabe, Briefkasten, Bote). Heben Sie den Umschlag auf. Von diesem Tag an läuft die Frist.
  2. Nichts unterschreiben. Legt der Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungsvertrag, eine Abwicklungsvereinbarung oder eine Ausgleichsquittung vor, unterschreiben Sie nicht ohne vorherige Beratung.
  3. Arbeitsuchend melden. Melden Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Liegen zwischen der Kündigung und dem Ende weniger als drei Monate, haben Sie dafür nur drei Tage Zeit (§ 38 SGB III). Wer sich zu spät meldet, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
  4. Kündigung prüfen lassen. Vereinbaren Sie so früh wie möglich einen Termin bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Je früher die Beratung, desto mehr Zeit bleibt für die richtige Taktik.
  5. Weiter zur Arbeit gehen. Solange die Kündigungsfrist läuft und der Arbeitgeber Sie nicht freigestellt hat, müssen Sie weiterarbeiten.

Die Frist von drei Wochen

Wer sich gegen eine Kündigung wehren will, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 Kündigungsschutzgesetz). Läuft die Frist ab, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 Kündigungsschutzgesetz). Das gilt selbst dann, wenn sie eigentlich fehlerhaft war.

Die Frist gilt für ordentliche und für fristlose Kündigungen, und sie gilt auch im Kleinbetrieb und in der Probezeit. Es zählt der Tag, an dem Ihnen das Schreiben zugegangen ist, nicht das Datum, das im Schreiben steht.

Ohne rechtzeitige Klage gibt es in aller Regel auch keine Verhandlung über eine Abfindung mehr. Der Arbeitgeber hat dann keinen Grund, Ihnen etwas anzubieten.

Woran eine Kündigung scheitern kann

Kündigungen enthalten häufig Fehler, die erst eine Prüfung aufdeckt. Typische Fehler sind:

  • Die Kündigung ist nicht schriftlich erfolgt oder nicht eigenhändig unterschrieben (§ 623 BGB).
  • Der Betriebsrat wurde vor der Kündigung nicht oder nicht richtig angehört (§ 102 Betriebsverfassungsgesetz).
  • Es gilt das Kündigungsschutzgesetz, aber es fehlt ein ausreichender Kündigungsgrund.
  • Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist die Sozialauswahl fehlerhaft.
  • Es besteht besonderer Kündigungsschutz, zum Beispiel wegen Schwangerschaft, Elternzeit oder Schwerbehinderung.
  • Eine fristlose Kündigung wurde zu spät ausgesprochen.

Ob einer dieser Punkte bei Ihnen zutrifft, lässt sich nur am konkreten Fall beurteilen.

Diese Unterlagen helfen beim ersten Gespräch

  • das Kündigungsschreiben, möglichst mit Umschlag
  • Ihr Arbeitsvertrag mit allen Nachträgen
  • die letzten drei Gehaltsabrechnungen
  • Abmahnungen und sonstiger Schriftwechsel mit dem Arbeitgeber
  • falls vorhanden: die Unterlagen Ihrer Rechtsschutzversicherung

Wie Rechtsanwalt Thomas Schmitz Ihnen hilft

Rechtsanwalt Thomas Schmitz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Aachen und hat in mehr als 30 Jahren über 6.000 arbeitsgerichtliche Verfahren geführt, überwiegend Kündigungsschutzklagen. Er prüft Ihre Kündigung, schätzt die Aussichten realistisch ein und bespricht mit Ihnen, welches Ziel Sie verfolgen: den Arbeitsplatz behalten oder das Arbeitsverhältnis zu guten Bedingungen beenden.

Thomas SchmitzRechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Aachen
Zuletzt geprüft am 1. Oktober 2026

Diese Informationen geben einen ersten Überblick und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Muss ich den Erhalt der Kündigung unterschreiben?

Nein, dazu sind Sie nicht verpflichtet. Eine reine Empfangsbestätigung mit Datum schadet Ihnen nicht. Unterschreiben Sie aber nichts, was darüber hinausgeht, zum Beispiel ein Einverständnis mit der Kündigung, einen Verzicht auf eine Klage oder einen Aufhebungsvertrag.

Gilt die Frist auch, wenn ich krank oder im Urlaub bin?

Grundsätzlich ja. Eine Kündigung gilt in der Regel als zugegangen, sobald sie in Ihrem Briefkasten liegt und mit der Leerung zu rechnen ist, auch wenn Sie verreist oder krank sind. Eine verspätete Klage lässt das Gericht nur in engen Ausnahmefällen nachträglich zu (§ 5 Kündigungsschutzgesetz).

Ist eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp wirksam?

Nein. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich auf Papier und mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, Telefax, WhatsApp oder nur mündlich ist unwirksam. Lassen Sie sich trotzdem sofort beraten, denn häufig folgt kurz darauf eine formgerechte Kündigung.

Muss der Arbeitgeber die Kündigung begründen?

Im Kündigungsschreiben in der Regel nicht. Ausnahmen gelten zum Beispiel für Auszubildende nach der Probezeit und für Schwangere. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, muss der Arbeitgeber die Gründe aber vor Gericht darlegen und beweisen.

Kündigung erhalten? Warten Sie nicht ab.

Die Klagefrist beträgt nur drei Wochen. Rechtsanwalt Thomas Schmitz berät Sie persönlich und ohne Umwege.

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