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Rechtsanwaltskanzlei Thomas Schmitz

Fachanwalt für Arbeitsrecht in Aachen

Kündigung bei Schwerbehinderung

Schwerbehinderten und gleichgestellten Arbeitnehmern darf der Arbeitgeber nur kündigen, wenn das Integrationsamt vorher zugestimmt hat (§ 168 SGB IX). Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam. Der Schutz gilt erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, und Sie müssen trotzdem innerhalb von drei Wochen klagen.

Wer geschützt ist

Den besonderen Kündigungsschutz haben

  • schwerbehinderte Menschen, also Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, und
  • Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40, die von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurden.

Der Schutz greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung länger als sechs Monate besteht (§ 173 SGB IX).

Die Zustimmung des Integrationsamtes

Vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber grundsätzlich die Zustimmung des Integrationsamtes beantragen. Das Gesetz kennt nur wenige Ausnahmen. In Nordrhein-Westfalen heißt die Behörde Inklusionsamt. Das Amt hört den Arbeitnehmer an und holt die Stellungnahmen des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung ein. Erst wenn die Zustimmung vorliegt, darf der Arbeitgeber kündigen.

Das gilt für die ordentliche und für die fristlose Kündigung. Bei einer ordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zustimmung kündigen, und die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen (§§ 169 und 171 SGB IX).

Bei einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitgeber die Zustimmung innerhalb von zwei Wochen beantragen, nachdem er von den Gründen erfahren hat. Das Amt entscheidet dann innerhalb von zwei Wochen. Entscheidet es in dieser Zeit nicht, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 174 SGB IX). Verlassen Sie sich deshalb nicht darauf, dass eine Kündigung ohne Bescheid unwirksam ist.

Kündigt der Arbeitgeber ohne Zustimmung, ist die Kündigung unwirksam.

Wenn der Arbeitgeber nichts von der Schwerbehinderung weiß

Der Schutz hängt nicht davon ab, dass der Arbeitgeber die Schwerbehinderung kennt. Er setzt aber voraus, dass sie bei Zugang der Kündigung bereits festgestellt oder offensichtlich war oder dass der Antrag auf Feststellung mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt wurde und später Erfolg hat.

Kennt der Arbeitgeber die Schwerbehinderung, die Gleichstellung oder den laufenden Antrag nicht, müssen Sie ihn innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung darüber informieren. Tun Sie das am besten schriftlich und so, dass Sie den Zugang beweisen können. Informieren Sie den Arbeitgeber direkt und verlassen Sie sich nicht darauf, dass er es aus der Klage erfährt.

Die Schwerbehindertenvertretung

Gibt es im Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung, muss der Arbeitgeber sie vor der Kündigung beteiligen. Eine Kündigung ohne diese Beteiligung ist unwirksam (§ 178 Absatz 2 SGB IX).

Was Sie nach einer Kündigung tun sollten

  1. Frist notieren. Auch hier gilt die Klagefrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung.
  2. Arbeitgeber informieren, falls er von der Schwerbehinderung, der Gleichstellung oder dem Antrag nichts weiß.
  3. Nichts unterschreiben. Bei einem Aufhebungsvertrag oder einer eigenen Kündigung prüft das Amt nichts, der besondere Schutz geht verloren.
  4. Kündigung prüfen lassen. Neben der Zustimmung des Integrationsamtes kommt es auf alle weiteren Voraussetzungen an, etwa auf den Kündigungsgrund und die Anhörung des Betriebsrats.

Mehr zu den allgemeinen Voraussetzungen auf der Seite Kündigungsschutz.

Thomas SchmitzRechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Aachen
Zuletzt geprüft am 1. Oktober 2026

Diese Informationen geben einen ersten Überblick und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Mein Arbeitgeber weiß nichts von meiner Schwerbehinderung. Bin ich trotzdem geschützt?

Ja, wenn die Schwerbehinderung bei Zugang der Kündigung festgestellt oder offensichtlich war. Der Schutz besteht auch, wenn Sie den Antrag mindestens drei Wochen vorher gestellt hatten und er später Erfolg hat. Sie müssen den Arbeitgeber dann aber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung selbst informieren. Die Klage beim Gericht allein reicht dafür nicht sicher aus. Sonst können Sie sich auf den Schutz in der Regel nicht mehr berufen.

Gilt der Schutz auch im Kleinbetrieb?

Ja. Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen hängt nicht von der Größe des Betriebs ab.

Kann ich mich gegen die Zustimmung des Integrationsamtes wehren?

Ja, mit Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht. Beides hält die Kündigung aber nicht auf. Deshalb müssen Sie zusätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.

Bin ich als Schwerbehinderter unkündbar?

Nein. Stimmt das Integrationsamt zu, kann der Arbeitgeber kündigen. Die Kündigung muss dann aber wie jede andere auch alle übrigen Voraussetzungen erfüllen, zum Beispiel die des Kündigungsschutzgesetzes.

Kündigung erhalten? Warten Sie nicht ab.

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